Die allgemeinen Vorschriften von 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.3  mssen erfllt sein.

Sondervorschrift fr die Verpackung B18:
Fr die UN-Nummern 3531 und 3533 mssen die Gropackmittel (IBC) so ausgelegt und gebaut sein, dass sie das Freisetzen von Gas oder Dampf ermglichen, um einen Druckaufbau zu verhindern, der bei einem Verlust der Stabilisierung zu einem Zubruchgehen des Gropackmittels (IBC) fhren knnte.
